Adressen mit Opt-In kaufen ?

Viele Unternehmer möchten Adressen kaufen und diese gleich zu Marketingzwecken einsetzen. Doch laut der DSGVO kann nicht jede Information bedenkenlos genutzt werden. Daher scheint die Option Adressmaterial mit Opt-In zu erwerben als besonders gute Lösung.

An dieser Stelle ist jedoch Vorsicht geboten. Ein Listbroker der Ihnen Adressen mit Opt-In anbietet, sollte genauer unter die Lupe genommen werden.

Was versteht man unter einer gültigen Werbeeinwilligung?

Ein Unternehmen muss nachweisen, dass eine Person eingewilligt hat Werbung zu erhalten. Durch das sogenannte Double-Opt-In Verfahren muss der Kunde vorerst mit einem Häkchen bestätigen, dass Werbung erwünscht ist. Im nächsten Schritt muss nochmals durch einen anzuklickenden E-Mail-Link sichergestellt werden, dass die Werbung wirklich gewollt ist.

Durch diesen Prozess stehen Unternehmen auf der sicheren Seite. Denn durch einen Bestätigungslink wird sichergestellt, dass der Kunde auch selbst den Auftrag gegeben hat Werbung zu erhalten.

Wieso benötige ich ein Opt-In?

Die Datenschutz-Grundverordnung schreibt vor, dass für bestimmte Werbemittel vorab eine Werbeeinwilligung erhoben werden muss. Dies gilt zum Beispiel für E-Mails und Faxe. Hier dürfen Sie nicht einfach eine E-Mail verschicken, ohne vorher eine Einwilligung des Adressaten erlangt zu haben. Bei Firmenkunden greift hier das Gesetz zur Vermeidung des unlauteren Wettbewerbs.

Wann brauche ich eine Werbeeinwilligung?

Wie bereits erwähnt benötigen die meisten Varianten des direkten Marketings ein Opt-In. Davon ausgenommen ist allerdings die postalische Werbung. Somit dürfen Sie Werbebriefe verschicken, ohne vorher eine Werbeeinwilligung erhoben zu haben. Anders verhält es sich demnach mit E-Mail und Fax. Hier ist ein Opt-In in jedem Fall erforderlich. Setzen Sie sich darüber hinweg und werden abgemahnt, müssen Sie mit einer Strafzahlung rechnen.  

Warum sind Adressen mit Opt-In unrealistisch?

Bietet ein Adresshändler Adressen mit einer Werbeeinwilligung an, ist dies zunächst fragwürdig. Grund dafür ist, dass ein Opt-In nie übertragbar und somit auch nicht verkäuflich ist.

Bei der Erhebung von Werbeeinwilligungen müsste die betroffene Person zugestimmt haben, dass die Daten weiterverkauft werden dürfen.

Daher kann angenommen werden, dass es sich um einen unseriösen Listbroker handelt, wenn Opt-In Adressen angeboten werden.

Fazit

Abschließend ist zu sagen, dass der Kauf von Adressen mit Werbeeinwilligung nicht möglich ist, es jedoch Wege gibt ganz legal Kunden zu kontaktieren. Hierzu gehören beispielsweise die bereits erwähnten Werbebriefe.  Doch auch an dieser Stelle sollte die DSGVO immer im Auge behalten werden .

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