DSGVO-Urteil gegen Adresshändler

Anfang 2019 war es soweit – es gab das erste DSGVO-Urteil gegen einen Adresshändler. Wie kam es dazu, wie schlimm fiel das Urteil aus und warum wurde es mittlerweile wieder aufgehoben? Dürfen Adresshändler nun aufatmen?

Fehlendes Grundsatzurteil

Adresshändler beziehen sich auf verschiedene Abschnitte in der DSGVO, um den Handel mit Daten rechtlich konform zu gestalten. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Datenschutz-Leitfaden. Niemand kann definitiv sagen, dass die Auslegung der Adresshändler vor Gericht Bestand hat, weil es nach wie vor kein Grundsatzurteil gibt.

Mit dem 2019 gefällten Urteil gegen einen polnischen Standort eines großen schwedischen Adresshändlers hatten sich Datenschützer etwas mehr Klarheit erhofft. Für Adresshändler war das Urteil hingegen kein Grund zur Sorge.

Hintergrund des Urteils

Grundsatzurteil Adresshandel Bild

Der schwedische Adresshändler wurde zu 200.000 € Strafe verurteilt, weil er in rund sechs Millionen Fällen gegen seine Informationspflicht verstoßen hatte.

Laut der DSGVO haben Unternehmen eine Informationspflicht gegenüber den Betroffenen, deren Daten sie speichern. Das heißt, wenn Adressen nicht vom Betroffenen selbst an ein Unternehmen weitergegeben werden, sondern z.B. eingekauft oder aus öffentlichen Quellen entnommen werden, so hat das Unternehmen die Betroffenen über diese Speicherung der Daten aktiv zu informieren.

Der Adresshändler hatte zwar einen Teil der Betroffenen (ca. 680.000 Personen) über die Speicherung ihrer Daten per E-Mail informiert, aber den weit größeren Teil der Betroffenen (5,7 Millionen) ausgelassen. Die polnische Datenschutzbehörde UODO vertritt die Ansicht, dass dies hätte passieren müssen. Wenn keine E-Mail vorliegt, dann eben per Telefon oder Post.

Da zudem keine Selbstanzeige erfolgte, gab es keine mildernden Umstände. Das führte letztendlich zu einer veranschlagten Strafzahlung von 200.000 €.

Berufung und Aufhebung des Urteils

Das polnische Filialunternehmen ging in Berufung und berief sich dabei auf den Artikel 14 Absatz 5 b). Dieser setzt die Informationspflicht aus, wenn sich diese als unmöglich erweist oder aber mit unverhältnismäßig großem Aufwand verbunden wäre.

Mehrere Millionen Betroffener per Telefon oder Post über die Speicherung ihrer Daten zu informieren, wäre tatsächlich ein gewaltiger Kraftakt für jedes Unternehmen – sowohl logistisch als auch finanziell.

Tatsächlich kam es aber nie hart auf hart, weil das Urteil wegen Verfahrensfehlern aufgehoben werden musste. Die Begründung, andere sollen von ähnlichen Fehlern abgeschreckt werden, reichte nicht aus, um das Urteil aufrecht zu erhalten. Zudem war die genaue Zahl der tatsächlich zu informierenden Betroffenen bis zuletzt strittig.

Zwar betonte das Provinzgericht in Warschau, dass die Information der 5,7 Millionen Betroffenen mit den Mitteln des schwedischen Adresshändlers durchaus möglich gewesen wäre – die Kosten für eine derart umfangreiche postalische Versendung wären angeblich kein hinreichendes Argument für eine Unverhältnismäßigkeit. Ob das Urteil aber auf Grund dessen aufrecht erhalten hätte werden können, steht in den Sternen.

Bedeutung für den Adresshandel

Da das Urteil ausschließlich wegen der ausbleibenden Information über die Speicherung erfolgte und nicht wegen der Speicherung, Verarbeitung und dem Verkauf der Daten, ist die Bedeutung für den Adresshandel vernachlässigbar. Es ist eher ein positives Zeichen, dass sich lediglich auf die Informationspflicht berufen wurde.

Besonders kleine Adresshändler, die keine internationalen Filialen in verschiedenen Ländern unterhalten, atmen auf. Für diese wäre eine postalische oder telefonische Information von Millionen von Betroffenen tatsächlich wirtschaftlich unmöglich.

Mehr über aktuelle Anbieter auf dem Markt erfahren Sie in unserem Beitrag Adresshandel in Deutschland.

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